10 April 2026, 22:17

BGH-Urteil: Bauunternehmen haftet vollständig für mangelhaften Landwirtschaftssilo

Schwarzes und weißes Foto einer Straße mit einem großen Riss, der hindurchläuft, und verstreuten Ziegelsteinen auf der linken Seite.

BGH-Urteil: Bauunternehmen haftet vollständig für mangelhaften Landwirtschaftssilo

Ein jahrelanger Rechtsstreit um einen mangelhaften Landwirtschaftssilo hat nun sein endgültiges Urteil erhalten. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass ein Bauunternehmen sämtliche Reparaturkosten tragen muss – unabhängig davon, wie lange die Anlage bereits in Betrieb war. Der Fall, der 2013 begann, drehte sich um Mängel, die kurz nach Fertigstellung des Silos im Jahr 2010 auftraten.

Der Streit eskalierte, als ein Bauunternehmen im September 2010 für einen Landwirt einen Befahrsilos errichtete. Bereits nach wenigen Monaten zeigten sich Risse und unebene Oberflächen. Aufgrund von Bedenken hinsichtlich der Standfestigkeit der Konstruktion leitete der Landwirt 2013 ein selbstständiges Beweisverfahren ein, um das Ausmaß der Schäden feststellen zu lassen.

2015 reichte der Landwirt Klage ein und forderte 120.000 Euro als Vorschuss für die Reparaturkosten. Das Landgericht Ansbach gab ihm zunächst in vollem Umfang recht. Das Oberlandesgericht Nürnberg reduzierte die Entschädigungssumme später jedoch um ein Drittel mit der Begründung, die Verantwortung für die Mängel müsse geteilt werden.

Der Fall gelangte schließlich vor den Bundesgerichtshof. Am 27. November 2025 fällte dieser unter dem Aktenzeichen VII ZR 112/24 sein endgültiges Urteil: Das Bauunternehmen muss alle Mängel vollständig beheben – unabhängig von der Nutzungsdauer des Silos oder dessen Zustand nach den Reparaturen.

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Das Urteil bestätigt, dass das Bauunternehmen alleinige Verantwortung für die Beseitigung der Silo-Mängel trägt. Der Landwirt erhält nun die volle Kostenerstattung für die notwendigen Instandsetzungsarbeiten. Die Entscheidung schafft einen klaren Präzedenzfall für ähnliche Fälle im Zusammenhang mit fehlerhaften Bauprojekten.

Quelle