08 May 2026, 20:15

Wahlmann will Betriebsratsbehinderung zum Offizialdelikt machen – was das bedeutet

Alte Karte von Stuttgart, Deutschland, zeigt Stadtgrenzen, Straßen, Gebäude und Sehenswürdigkeiten mit detaillierten Textanmerkungen.

Wahlmann will Betriebsratsbehinderung zum Offizialdelikt machen – was das bedeutet

Niedersachsens Justizministerin Kathrin Wahlmann fordert eine strengere Durchsetzung des Betriebsverfassungsgesetzes. Sie will erreichen, dass die Behinderung von Betriebsratswahlen oder -arbeit zu einem Offizialdelikt wird, das Staatsanwälte auch ohne formelle Anzeige verfolgen können.

Cashback bei deinen
Lieblingsrestaurants und Services

Kaufe Gutscheine und spare in deinen Lieblingsorten in deiner Nähe

LiberSave App auf Smartphones

Bisher gilt die Behinderung von Betriebsräten als Privatklagedelikt nach Paragraf 119 des Betriebsverfassungsgesetzes. Das bedeutet, dass Ermittlungen erst eingeleitet werden, wenn ein berechtigter Dritter Strafanzeige stellt. Wahlmann kritisiert, dass dieses System Lücken lässt – insbesondere in Betrieben ohne Gewerkschaftsvertretung oder bei der ersten Wahl eines Betriebsrats. In solchen Fällen bleibe die Behinderung oft straffrei, weil es keine antragsberechtigte Partei gibt, die Anzeige erstatten könnte.

Durch die Umstufung des Delikts erhielten Staatsanwälte die Möglichkeit, von Amts wegen zu ermitteln – etwa auf Basis von Hinweisen, Whistleblower-Meldungen oder sogar Medienberichten. Wahlmann betonte, dass die Mitbestimmung, ein zentraler Pfeiler des deutschen Wirtschaftsmodells, wirksamer geschützt werden müsse.

Der Vorschlag wird nun im Bundesrat beraten, wo die Ländervertreter über das weitere Vorgehen entscheiden. Sollte die Reform beschlossen werden, entfiele eine zentrale Hürde bei der Verfolgung von Behinderungen des Betriebsrats. Arbeitgeber oder Dritte, die Wahlen oder die Arbeit des Gremiums behindern, müssten dann auch ohne formelle Anzeige mit Ermittlungen rechnen. Ziel der Änderung ist es, die Arbeitnehmervertretung in allen Betrieben zu stärken.

Quelle