BGH legt EuGH Streit um Google Fonts und Datenschutz-Verstöße vor

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BGH legt EuGH Streit um Google Fonts und Datenschutz-Verstöße vor

Ein Rechtsstreit um die Nutzung von Google Fonts hat eine entscheidende Wende genommen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sein Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) drei zentrale Fragen vorgelegt. Im Mittelpunkt des Streits steht, ob dynamisch geladene Schriftarten gegen Datenschutzbestimmungen verstoßen – und ob Schadensersatzansprüche abgelehnt werden können, wenn die Verletzung gezielt herbeigeführt wurde.

Der Fall betrifft einen Beklagten, der mithilfe eines Webcrawlers Websites nach dem dynamischen Laden von Google Fonts durchsucht hat. Das automatisierte Tool simulierte Besuche auf den betroffenen Seiten und löste so potenzielle Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) aus. Der BGH fragt nun, ob solche Methoden Schadensersatzforderungen nach Artikel 82 der DSGVO ausschließen sollten.

Zudem bittet das Gericht um Klarstellung zur Definition von "personenbezogenen Daten" gemäß Artikel 4 der DSGVO. Konkret geht es darum, ob ein relativer Maßstab gelten soll – bei dem Daten nur dann als personenbezogen gelten, wenn der Verantwortliche oder ein Dritter sie einer bestimmten Person zuordnen kann. Dies steht im Gegensatz zu einem objektiven Maßstab, der bestimmte Datentypen, wie dynamische IP-Adressen, unabhängig vom Kontext grundsätzlich als personenbezogen einstuft. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in ähnlichen Fällen bereits den relativen Ansatz unterstützt. Die dritte Frage zielt auf die Zulässigkeit von Schadensersatzforderungen ab, wenn die betroffene Partei die Voraussetzungen für einen finanziellen Vorteil bewusst manipuliert hat. Die Vorlage des BGH spiegelt Skepsis gegenüber Massenabmahnungen und der Praxis wider, automatisierte Crawler-Besuche zur Gewinnmaximierung auszunutzen.

Die Entscheidung des EuGH wird maßgeblich prägen, wie "personenbezogene Daten" in künftigen DSGVO-Fällen definiert werden. Sie wird zudem klären, ob Ansprüche auf Basis vorsätzlich provozierter Verstöße abgelehnt werden können. Das Urteil könnte die Handhabung automatisierter Webprüfungen und Datenschutzstreitigkeiten in der gesamten EU neu gestalten.

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