BFH-Urteil entlastet Landwirte: Hofladen-Verkäufe bleiben steuerlich privilegiert

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Eine Glasvitrine in einem Fleischgeschäft, die Tabletts mit Fleisch und Preisschildern zeigt, mit Gebäuden und Bäumen im Fenster und der Decke des Raums oben.

BFH-Urteil entlastet Landwirte: Hofladen-Verkäufe bleiben steuerlich privilegiert

Landwirt verkauft Fleisch und Milch im Hofladen – Finanzamt verlangt Einkommensteuer

Landwirte verkaufen in ihrem eigenen Hofladen landwirtschaftliche Erzeugnisse – vor allem Fleisch und Milchprodukte.

  1. Dezember 2025, 06:30 Uhr

Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) bringt Klarheit zur Besteuerung von Hofläden in Deutschland. Im Mittelpunkt stand der Barton-Hof, dessen Verkäufe zwischen 2018 und 2020 geprüft wurden. Das Gericht entschied, dass die Einnahmen des Betriebs als landwirtschaftliche und nicht als gewerbliche Erträge zu behandeln sind.

Der Barton-Hof betrieb einen Laden, in dem hauptsächlich selbst produziertes sowie zugekauftes Fleisch und Milchprodukte verkauft wurden. Das Finanzamt argumentierte zunächst, dass die Umsätze als gewerblich einzustufen seien, wenn weniger als 40 Prozent der Waren aus eigener Herstellung stammten. In diesem Fall würde die Pauschalregelung zur Einkommensteuer nach § 24 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für die zugekauften Produkte nicht gelten.

Mit dem Urteil wird das Einkommen des Hofladens für die Jahre 2018 bis 2020 nun als landwirtschaftlicher Ertrag besteuert. Gleichzeitig schafft die Entscheidung mehr Rechtssicherheit, wann Hofläden in den gewerblichen Bereich übergehen. Überschreiten die Umsätze mit zugekauften Waren bestimmte Grenzen, bleibt es bei der regulären Besteuerung.